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   VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13   

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VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13 (https://dejure.org/2014,10509)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30.04.2014 - 7 A 1141/13 (https://dejure.org/2014,10509)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30. April 2014 - 7 A 1141/13 (https://dejure.org/2014,10509)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Für die Kammerzugehörigkeit kommt es bei Kapitalgesellschaften im Unterschied etwa zu sonstigen Handelsgesellschaften (vgl. zum Fall einer Kommanditgesellschaft den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 11. Juli 2011 - 8 C 23.10 -, bei Buchholz - Buchh. - Nr. 24 zum IHKG [451.09]) nicht darauf an, ob und inwieweit deren Tätigkeit zu Einnahmeüberschüssen oder steuerlich zu berücksichtigenden Einkünften führt oder das Finanzamt dazu Feststellungen traf (s. das auch von der Beklagten vorgelegte Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 122, S. 344 [346], und etwa Jahn, Thüringer Verwaltungsblätter 2012, S. 49 f.).

    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen der AO sind für den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit nach dem IHKG zu übernehmen; denn im Interesse der einfachen Handhabung sollen diesbezügliche Feststellungen der Steuerbehörden auch hier nutzbar gemacht werden können (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 347, mit Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97, Buchh. Nr. 12 zum IHKG [451.09]; s. ferner die "hinsichtlich der [...] Beiträge [...]" "für die Einziehung und Beitreibung" angeordnete Anwendung des KAG M-V mit seiner weitreichenden Verweisung auf die AO in § 12 Abs. 1).

    Dass die Klägerin, möglicherweise halboffen als "Vorrats-Gesellschaft" für eine bisher nicht begonnene Unternehmenserweiterung ihrer Gesellschafter im land- und forstwirtschaftlichen Bereich gegründet, ihre Tätigkeit bisher auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, im Wesentlichen wohl in Gestalt der Erstellung von Jahresabschlüssen, hindert nicht ihre nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHK bestehende Kammerzugehörigkeit, denn diese knüpft, wie gezeigt, kraft gesetzgeberischer Entscheidung maßgeblich an ihre Eigenschaft als objektiv gewerbesteuerpflichtiger Kapitalgesellschaft an; angesichts der den Gesellschaftern aus der Rechtsform üblicherweise erwachsenden gewerblichen Vorteile ist dies nicht zu beanstanden (s. zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2004 - 6 A 10101/04 -, Gewerbearchiv 2004, S. 426 [427 f.], und nachfolgend des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 349 f.).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen der AO sind für den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit nach dem IHKG zu übernehmen; denn im Interesse der einfachen Handhabung sollen diesbezügliche Feststellungen der Steuerbehörden auch hier nutzbar gemacht werden können (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 347, mit Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97, Buchh. Nr. 12 zum IHKG [451.09]; s. ferner die "hinsichtlich der [...] Beiträge [...]" "für die Einziehung und Beitreibung" angeordnete Anwendung des KAG M-V mit seiner weitreichenden Verweisung auf die AO in § 12 Abs. 1).
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 23.10

    Auslegung; Erledigung; Freistellungsbescheid; Gewerbesteuer;

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Für die Kammerzugehörigkeit kommt es bei Kapitalgesellschaften im Unterschied etwa zu sonstigen Handelsgesellschaften (vgl. zum Fall einer Kommanditgesellschaft den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 11. Juli 2011 - 8 C 23.10 -, bei Buchholz - Buchh. - Nr. 24 zum IHKG [451.09]) nicht darauf an, ob und inwieweit deren Tätigkeit zu Einnahmeüberschüssen oder steuerlich zu berücksichtigenden Einkünften führt oder das Finanzamt dazu Feststellungen traf (s. das auch von der Beklagten vorgelegte Urteil des BVerwG vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 122, S. 344 [346], und etwa Jahn, Thüringer Verwaltungsblätter 2012, S. 49 f.).
  • BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11

    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Dass § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG (wie die diese Regelung wiederholenden § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung und Abschnitte II. 1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten) die Freistellung wegen geringen Ertrags oder Gewinns allein den nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammermitgliedern vorbehält, beruht auf einer weiteren unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässigen typisierenden Bewertung des Gesetzgebers (s. den Beschluss des BVerwG vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 -, Buchh. Nr. 32 zu den Kammerbeiträgen [430.3]); es besteht auch kein Ansatzpunkt für eine entsprechende Anwendung der Freistellungsvorschrift zugunsten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 8 LA 16/13 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2014, S. 52 [53 f.]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A 10101/04

    Heranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer; Kammerzugehörigkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Dass die Klägerin, möglicherweise halboffen als "Vorrats-Gesellschaft" für eine bisher nicht begonnene Unternehmenserweiterung ihrer Gesellschafter im land- und forstwirtschaftlichen Bereich gegründet, ihre Tätigkeit bisher auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, im Wesentlichen wohl in Gestalt der Erstellung von Jahresabschlüssen, hindert nicht ihre nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHK bestehende Kammerzugehörigkeit, denn diese knüpft, wie gezeigt, kraft gesetzgeberischer Entscheidung maßgeblich an ihre Eigenschaft als objektiv gewerbesteuerpflichtiger Kapitalgesellschaft an; angesichts der den Gesellschaftern aus der Rechtsform üblicherweise erwachsenden gewerblichen Vorteile ist dies nicht zu beanstanden (s. zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2004 - 6 A 10101/04 -, Gewerbearchiv 2004, S. 426 [427 f.], und nachfolgend des BVerwG vom 19. Januar 2005, a. a. O., S. 349 f.).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 8 LA 16/13

    Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Dass § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG (wie die diese Regelung wiederholenden § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung und Abschnitte II. 1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten) die Freistellung wegen geringen Ertrags oder Gewinns allein den nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammermitgliedern vorbehält, beruht auf einer weiteren unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässigen typisierenden Bewertung des Gesetzgebers (s. den Beschluss des BVerwG vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 -, Buchh. Nr. 32 zu den Kammerbeiträgen [430.3]); es besteht auch kein Ansatzpunkt für eine entsprechende Anwendung der Freistellungsvorschrift zugunsten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 8 LA 16/13 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2014, S. 52 [53 f.]).
  • VG Hannover, 07.05.2013 - 11 A 2436/11

    Beitrag; Handelsregister; Kammer; Leistungsfähigkeit; Limited; Mitglied;

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Denn nach dem 1998 neu gefassten § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG sollen bei der Staffelung nicht mehr nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, sondern soll "insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft" ihrer Gewerbebetriebe berücksichtigt werden; dies lässt kraft gesetzgeberischer Ermächtigung eine Ermessensbetätigung der satzunggebenden Kammer dahingehend zu, dass es - wie bereits auf gesetzlicher Ebene - maßgeblich auch auf den Umstand der Eintragung im Handelsregister ankommen kann und dass - wie bei der Beklagten - auch der Umstand fehlender Gewinnerzielung keine Berücksichtigung in einer eigenen Beitragsstufe findet (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Mai 2013 - 11 A 2436/11 -, juris Rdnr. 25 ff. m. w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1990 - 14 S 586/89

    Voraussetzungen der Beitragspflicht zur IHK

    Auszug aus VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13
    Der Fall liegt insoweit anders als im von Klägerseite vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 1990 - 14 S 586/89 - (juris Rdnr. 15).
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